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Statuten

des

Glarner Kantonal Gesangverein

(gegründet 1826)

                                 I. Name, Sitz und Haftbarkeit

 

                                               Art.1

Name                           

Unter dem Namen „Glarner Kantonal Gesangverein“  (GLKGV)  besteht ein politisch
und konfessionell neutraler Verein ohne wirtschaftliche Interessen, im Sinne von                Art. 60 ff ZGB.

Sitz 

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Kantonalpräsidiums.


                                               Art. 2

 

Haftbarkeit                 

Für die Verbindlichkeiten des GLKGV haftet nur dessen Vermögen. Es besteht kein     Rückgriffsrecht auf die Mitglieder oder Verbandsvereine. 

 

                                 II. Zweck und Bestand

                                               Art.  3

 

Zweck 

Der Glarner Kantonal Gesangverein fördert das Gesangswesen  im Kanton  Glarus.      
Er stellt die Qualität und die Ausstrahlung des Chorgesanges sicher durch spezifische

                                      Mittel wie: 

                                      -  Aus- und Weiterbildungskurse

                                      -  Organisation von kantonalen Chortreffen 

                                      Er pflegt und unterhält Kontakte:

                                      -  zur Schweizerischen Chorvereinigung

                                      -  zu den  kantonalen kulturellen Institutionen

                                      -  zu den kantonalen Behörden

                                      -  zu den Medien 

                                               Art. 4

 

Bestand 

Der GLKGV besteht aus weltlichen und geistlichen  Männer-, Frauen-, Gemischt-  und     Jugendchören.

                                               Art. 5

Anmeldung 

Jeder Verein, der als Sektion dem GLKGV beizutreten wünscht, hat sich beim                       Kantonalpräsidium schriftlich anzumelden mit Angabe der Anzahl Aktivmitglieder und unter Beilage der Vereinsstatuten.

                                              Art. 6

Aufnahme 

Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet die Delegiertenversammlung (DV).

                                               Art. 7

Beiträge 

Die Vereine zahlen für jedes Aktivmitglied einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die    DV festgesetzt wird.

                                               Art. 8

Veteranenschaft 

Wer während 30 Jahren als aktive Sängerin oder aktiver Sänger in einem oder mehreren    Vereinen eines Kantonalgesangvereins mitgewirkt hat, wird auf Vorschlag der Chöre an       der DV zur Veteranin oder zum Veteran des GLKGV ernannt. 
 
Wer während 50 Jahren mitgewirkt hat, wird zur Ehrenveteranin oder Ehrenveteran des GLKGV ernannt.

                                                                                                        

                                               Art. 9

Ehrenmitglied

Wer sich um das Gesangswesen im Allgemeinen oder um den GLKGV im besonderen verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag der Chöre oder des Kantonalvorstandes durch die DV zum Ehrenmitglied des GLKGV ernannt werden.

                                               Art.  10

Austritt 

Der Austritt eines Vereins hat durch schriftliche Anzeige an den Kantonalvorstand zu
erfolgen und ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig.

                                               Art. 11

Ausschluss   

Vereine, welche ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen oder die Interessen des GLKGV in irgend einer Weise beeinträchtigen, können durch die DV ausgeschlossen werden.

                                               Art. 12

Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine verlieren jedes Anrecht auf das Vermögen des GLKGV.

                              III. Organisation und Kompetenzen

                                               Art. 13


Organe

die Organe des GLKGV sind:

                                      a. die ordentliche Delegiertenversammlung

                                      b. die ausserordentliche Delegiertenversammlung

                                      c. der Kantonalvorstand

                                      d. die Präsidentenkonferenz 

                                      e. die Dirigentenkonferenz

                                      f. die Rechnungsrevisoren

                            a. die Delegiertenversammlung

                                               Art. 14

Bestand

Innerhalb der DV sind stimmberechtigt:                                                                

                                      a. die Delegierten der Vereine

                                      b. der Kantonalvorstand

                                      c. die Rechnungsrevisoren

                                      d. die Ehrenmitglieder des GLKGV

                                              Art. 15

Ordentliche DV

Die ordentliche DV tritt auf Anordnung des Kantonalvorstandes jährlich im 1. Quartal zusammen.

                                               Art. 16

Ausserordentliche DV   

Eine ausserordentliche DV findet statt:   

                                                                                                           
                                     a. auf Einberufung des Kantonalvorstandes

                                      b. auf Verlangen von einem Drittel der Vereine

                                               Art. 17

Stimmrecht

Jeder Verein ist berechtigt, auf je 10 Aktivmitglieder eine stimmberechtigte Person
abzuordnen, die nur eine Stimme hat.

                                               Art. 18

Ort und Datum 

Der Kantonalvorstand bestimmt Ort und Datum der DV. Die Regionen sind nach
Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen.

                                               Art. 19

Anträge einzelner Vereine oder Mitglieder sind dem Kantonalvorstand auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich und mit dazu gehöriger Begründung einzureichen. Zu spät eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

                                               Art. 20

Stellung  

Die DV bildet das oberste beschlussfassende Organ des GLKGV. In ihre Befugnisse   
Kompetenzen fallen insbesondere:

                                      a. Appell und Wahl der Stimmenzähler

                                      b. Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Vereinen

                                      c. Genehmigung des Protokolls

                                      d. Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht und

                                         Déchargeerteilung

                                      e. Festsetzung des Jahresgehaltes des Kantonaldirigenten

                                      f. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

                                      g. Abnahme des Jahresberichtes

                                      h. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

                                      i. Beschlussfassung über Durchführung, Jahr und Ort des

                                          Kantonal Gesangfestes

                                      k. Anträge:

                                         - des Kantonalvorstandes

                                         - der Vereine

                                         - einzelner Mitglieder

                                      l. Wahlen (durchzuführen im ordentlichen kantonalen  Wahljahr)

                                         - des Kantonalvorstandes

                                         - von zwei Rechnungsrevisoren

                                      m. Revision der Statuten und der Reglemente, soweit für

                                          deren Erlass nicht der Kantonalvorstand zuständig ist

                                      n. Ehrungen

                                               Art. 21

Schriftliche 

In besonders dringenden Fällen, für deren Erledigung der Vorstand nicht zuständig ist, kann bei den Vereinen auf dem Wege der schriftlichen Umfrage eine Beschlussfassung herbeigeführt werden. 



                                 b. der Kantonalvorstand

                                               Art. 22

Der Kantonalvorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern, die von der DV         
gewählt werden, nämlich:

                                      Präsident

                                      Vice-Präsident

                                      Aktuar

                                      Kassier

                                      Kantonaldirigent

                                      Medienbeauftragter

                                      weiteren Mitgliedern

                                               Art. 23

Konstituierung 

Der  Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kantonal-      
dirigenten selbst.

                                               Art. 24

Stellung

Der Kantonalvorstand bildet das oberste, leitende und vollziehende Organ des GLKGV. Er     vertritt diesen nach aussen und besorgt im Rahmen der Statuten, Reglemente und       Protokollbeschlüsse alle mit der Leitung des Vereins zusammenhängenden Geschäfte administrativer und finanzieller Art, insoweit deren Erledigung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen übertragen ist.

                             Funktionen der Vorstandsmitglieder

                                               Art. 25

Die Mitglieder des Vorstandes haben hauptsächlich folgende Aufgaben zu erfüllen:

Präsident 

a. Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlungen. Er wacht darüber, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane  ordnungsgemäss ausgeführt werden und die Statuten und Reglemente beachtet werden. (Er ist Mitglied des Zentralvorstandes der SCV gemäss Statuten SCV).

Vize-Präsident 

b. Der Vize-Präsident steht dem Präsidenten zur Seite und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Aktuar  

c. Der Aktuar führt die Korrespondenz sowie die Protokolle der DV, des Vorstandes, der Präsidenten- und Dirigentenkonferenz. Er ist zuständig für die Ablage bedeutender Unterlagen im Landesarchiv.

Kassier 

d. Der Kassier besorgt das gesamte Finanzwesen. Insbesondere erstellt er auf Ende des Kalenderjahres die Jahres- und Vermögensrechnung. Er führt über die Vereine und deren Mitgliederzahl ein genaues Verzeichnis und zieht die Jahresbeiträge ein.

Kantonaldirigent

e. Der Kantonaldirigent ist der musikalische Berater des Vorstandes und der Vereine. Der Dirigent beantragt dem Vorstand jedes Jahr die „Fahrtslieder“ und leitet die Gesamtchöre an der Fahrtsfeier. Er ist von Amtes wegen Präsident der Dirigentenkonferenz. 
In Verbindung mit dem Kantonalvorstand obliegt ihm grundsätzlich die musikalische Vorbereitung, Durchführung und Leitung des Kantonal Gesangfestes, des Kurswesens und weiterer Veranstaltungen

Medienbebeauftragter 

f.  Der Medienbeauftragter sorgt für regelmässige und geeignete Berichterstattung in der auftragter Tages- und Fachpresse.

weitere Mitglieder

g. Die weiteren Mitglieder unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder. Dabei können sie mit besonderen Aufgaben betraut werden.

                                   c. Präsidentenkonferenz

                                               Art. 26

Stellung 

a. Die Präsidentenkonferenz erfüllt die Aufgaben einer beratenden Instanz. Sie dient zur Vorbesprechung wichtiger Geschäfte der DV und zur Orientierung über Angelegenheiten des GLKGV.

Bestand

b. Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Kantonalvorstandes und den Vereinspräsidenten oder deren Stellvertreter.

Einberufung 

c. Die Präsidenten-/Dirigentenkonferenz wird bei Bedarf durch den Kantonalvorstand einberufen.

Teilnahmepflicht  

d. Die Vereinspräsidenten oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, an der Präsidentenkonferenz teilzunehmen.

                                   d. Dirigentenkonferenz

                                               Art. 27

Stellung  

a. Die Dirigentenkonferenz erfüllt die Funktion einer beratenden Instanz und der Vorbesprechung bedeutender musikalischer Angelegenheiten.

Bestand  

b. Die Dirigentenkonferenz besteht aus dem Kantonaldirigenten und den 
Dirigenten der einzelnen Vereine.

Einberufung 

c. Die Dirigenten-/Präsidentenkonferenz wird nach Bedarf durch den Kantonalvorstand einberufen.

Teilnahmepflicht 

d. Die Dirigenten sind verpflichtet, an der Dirigentenkonferenz teilzunehmen.

                                  e. Die Rechnungsrevisoren

                                               Art. 28

Die zwei von der DV gewählten Rechnungsrevisoren haben alljährlich das gesamte 
Rechnungswesen des GLKGV zu prüfen und über den Befund der ordentlichen DV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

                               IV. Fahrtsfeier und Gesangfeste

                                               Art. 29

Fahrtsfeier  

Die Mitglieder des GLKGV sind, altem Brauche gemäss, verpflichtet, alljährlich unter      Anführung der Kantonalfahne mit dem Vortrag der „Fahrtslieder“ an der Näfelser         Fahrtsfeier teilzunehmen.

Kompetenzen   

Der Kantonalvorstand bestimmt den „Fahrtsverein“ und die „Fahrtslieder“. Er ordnet auch   die zur Einübung der Lieder notwendigen Vorproben an.

Spez. Weisungen

Der Kantonalvorstand erlässt für den „Fahrtsdienst“ spezielle Weisungen.

                                               Art. 30

Kantonal Gesangfeste 

Kantonal Gesangfeste werden ordentlicherweise alle sechs Jahre durchgeführt.

Zuständigkeit 

Für die Beschlussfassung über Durchführung, Jahr und Ort des Festes ist die DV       zuständig.

Organisation  

Die Organisation des Festes kann einem oder mehreren Vereinen des GLKGV übertragen werden.

Schweizerischer Gesangsfest

Bei der Festsetzung des Kantonal Gesangfestes ist auf den Fest-Turnus der Schweiz. Chorvereinigung gebührend Rücksicht zu nehmen.

                                               Art. 31

Festreglement 

Die Genehmigung des Festreglementes steht der DV zu. Sie kann diese Kompetenz auch dem Kantonalvorstand übertragen.

Festvertrag  

Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Kantonalvorstand und dem             Organisationskomitee des Festortes werden, soweit sie im Festreglement nicht geordnet sind, auf vertraglichem Wege geregelt.

                                          V. Finanzielles



 

                                               Art. 32

 

Einnahmen

Die Einnahmen des GLKGV bestehen aus:

                                     a. dem Kantonsbeitrag für die Beteiligung an der  Näfelser 

                                         Fahrtsfeier

                                      b. den Jahresbeiträgen lt .Art. 7

                                      c. den Zinsen des Vereinsvermögens

                                      d.den besonderen Zuwendungen und Geschenken

                                      e. dem Gewinnanteil der Kantonal Gesangfeste

                                               Art. 33

Ausgaben    

 Die Ausgaben bestehen aus:

                                      a. den allgemeinen Verwaltungskosten

                                      b. dem Gehalt des Kantonaldirigenten,

                                          Entschädigungen und Verbandsbeiträgen

                                      c. den Kosten für Ehrungen und Auszeichnungen

                                      d. den Beiträgen an Kurse und Veranstaltungen

                                      e. den Kosten für Zeitschriften und Musikliteratur

                                        VI. Formelles

                                              Art. 34

Rechnungsjahr   

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

                                               Art. 35

Amtsdauer

                  Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt vier Jahre.

                                               Art. 36

Abstimmungsmoduns 

Als Wahl- und Abstimmungsmodus gilt das offene Handmehr. Es steht der DV 
das Recht zu, in Einzelfällen die geheime Stimmabgabe zu  beschliessen.

                                               Art. 37

Sachfragen  

Bei Abstimmungen über Sachfragen entscheidet das relative Mehr. Vorbehalten bleiben Art. 41 + 42

                                               Art. 38

Wahlen

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Wird das absolute Mehr     im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist das Wahlverfahren fortzusetzen, bis ein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt hat. Bei jedem Wahlgang scheidet der Bewerber mit der kleinsten Stimmenzahl aus.

                                               Art. 39

Stichentscheid  

Ergibt sich im offenen Abstimmungsverfahren über Sachfragen Stimmengleichheit,    entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Im geheimen Abstimmungsverfahren über Sachfragen oder bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit der Präsident.

Wahlbüro   

Die DV ist auf Antrag des Kantonalvorstandes befugt, ein Wahlbüro zu bestimmen.

                                               Art. 40

Rechtsverbindlichkeit

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vize-Präsident, zusammen mit einem Vorstandsmitglied.

                              
                                    VII. Schlussbestimmungen

                                              Art. 41

Statutenrevision 

Zu einer Revision dieser Statuten ist die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten erforderlich.

                                               Art. 42

Auflösung

Die Auflösung des GLKGV kann nur durch eine Mehrheit von vier Fünfteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten beschlossen werden.

Das vorhandene Vermögen darf bei Auflösung des Vereins seinem Zwecke nicht        entfremdet werden. Es wird dem Regierungsrat des Kantons Glarus zur Verwaltung     übergeben bis sich ein mit den Zielen des heutigen GLKGV übereinstimmender            Kantonalverein bildet.

                                               Art. 43

Inkraftsetzung Die vorstehenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die DV sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 31. März 1962 einschliesslich aller Abänderungen.

So beschlossen an der ordentlichen DV vom 24. Februar 1996 in Rüti.

 

Schwanden/Haslen, 24. Februar 1996

 

                                                               Im Namen der Delegiertenversammlung

                                                               des Glarner Kantonal Gesangverein

 

                                                               Die Präsidentin:  Charlotte Wirth

                                                               Die Aktuarin:      Vreni Campanini

 

 

 
   
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