Unter dem Namen „Glarner Kantonal Gesangverein“ (GLKGV) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein ohne wirtschaftliche Interessen, im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Kantonalpräsidiums.
Art. 2
Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des GLKGV haftet nur dessen Vermögen. Es besteht kein Rückgriffsrecht auf die Mitglieder oder Verbandsvereine.
II. Zweck und Bestand
Art. 3
Zweck
Der Glarner Kantonal Gesangverein fördert das Gesangswesen im Kanton Glarus. Er stellt die Qualität und die Ausstrahlung des Chorgesanges sicher durch spezifische
Mittel wie:
- Aus- und Weiterbildungskurse
- Organisation von kantonalen Chortreffen
Er pflegt und unterhält Kontakte:
- zur Schweizerischen Chorvereinigung
- zu den kantonalen kulturellen Institutionen
- zu den kantonalen Behörden
- zu den Medien
Art. 4
Bestand
Der GLKGV besteht aus weltlichen und geistlichen Männer-, Frauen-, Gemischt- und Jugendchören.
Art. 5
Anmeldung
Jeder Verein, der als Sektion dem GLKGV beizutreten wünscht, hat sich beim Kantonalpräsidium schriftlich anzumelden mit Angabe der Anzahl Aktivmitglieder und unter Beilage der Vereinsstatuten.
Art. 6
Aufnahme
Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet die Delegiertenversammlung (DV).
Art. 7
Beiträge
Die Vereine zahlen für jedes Aktivmitglied einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe durch die DV festgesetzt wird.
Art. 8
Veteranenschaft
Wer während 30 Jahren als aktive Sängerin oder aktiver Sänger in einem oder mehreren Vereinen eines Kantonalgesangvereins mitgewirkt hat, wird auf Vorschlag der Chöre an der DV zur Veteranin oder zum Veteran des GLKGV ernannt.
Wer während 50 Jahren mitgewirkt hat, wird zur Ehrenveteranin oder Ehrenveteran des GLKGV ernannt.
Art. 9
Ehrenmitglied
Wer sich um das Gesangswesen im Allgemeinen oder um den GLKGV im besonderen verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag der Chöre oder des Kantonalvorstandes durch die DV zum Ehrenmitglied des GLKGV ernannt werden.
Art. 10
Austritt
Der Austritt eines Vereins hat durch schriftliche Anzeige an den Kantonalvorstand zu erfolgen und ist nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig.
Art. 11
Ausschluss
Vereine, welche ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen oder die Interessen des GLKGV in irgend einer Weise beeinträchtigen, können durch die DV ausgeschlossen werden.
Art. 12
Ausgetretene oder ausgeschlossene Vereine verlieren jedes Anrecht auf das Vermögen des GLKGV.
III. Organisation und Kompetenzen
Art. 13
Organe
die Organe des GLKGV sind:
a. die ordentliche Delegiertenversammlung
b. die ausserordentliche Delegiertenversammlung
c. der Kantonalvorstand
d. die Präsidentenkonferenz
e. die Dirigentenkonferenz
f. die Rechnungsrevisoren
a. die Delegiertenversammlung
Art. 14
Bestand
Innerhalb der DV sind stimmberechtigt:
a. die Delegierten der Vereine
b. der Kantonalvorstand
c. die Rechnungsrevisoren
d. die Ehrenmitglieder des GLKGV
Art. 15
Ordentliche DV
Die ordentliche DV tritt auf Anordnung des Kantonalvorstandes jährlich im 1. Quartal zusammen.
Art. 16
Ausserordentliche DV
Eine ausserordentliche DV findet statt:
a. auf Einberufung des Kantonalvorstandes
b. auf Verlangen von einem Drittel der Vereine
Art. 17
Stimmrecht
Jeder Verein ist berechtigt, auf je 10 Aktivmitglieder eine stimmberechtigte Person abzuordnen, die nur eine Stimme hat.
Art. 18
Ort und Datum
Der Kantonalvorstand bestimmt Ort und Datum der DV. Die Regionen sind nach Möglichkeit angemessen zu berücksichtigen.
Art. 19
Anträge einzelner Vereine oder Mitglieder sind dem Kantonalvorstand auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich und mit dazu gehöriger Begründung einzureichen. Zu spät eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Art. 20
Stellung
Die DV bildet das oberste beschlussfassende Organ des GLKGV. In ihre Befugnisse Kompetenzen fallen insbesondere:
a. Appell und Wahl der Stimmenzähler
b. Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Vereinen
c. Genehmigung des Protokolls
d. Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht und
Déchargeerteilung
e. Festsetzung des Jahresgehaltes des Kantonaldirigenten
f. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
g. Abnahme des Jahresberichtes
h. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i. Beschlussfassung über Durchführung, Jahr und Ort des
Kantonal Gesangfestes
k. Anträge:
- des Kantonalvorstandes
- der Vereine
- einzelner Mitglieder
l. Wahlen (durchzuführen im ordentlichen kantonalen Wahljahr)
- des Kantonalvorstandes
- von zwei Rechnungsrevisoren
m. Revision der Statuten und der Reglemente, soweit für
deren Erlass nicht der Kantonalvorstand zuständig ist
n. Ehrungen
Art. 21
Schriftliche
In besonders dringenden Fällen, für deren Erledigung der Vorstand nicht zuständig ist, kann bei den Vereinen auf dem Wege der schriftlichen Umfrage eine Beschlussfassung herbeigeführt werden.
b. der Kantonalvorstand
Art. 22
Der Kantonalvorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern, die von der DV gewählt werden, nämlich:
Präsident
Vice-Präsident
Aktuar
Kassier
Kantonaldirigent
Medienbeauftragter
weiteren Mitgliedern
Art. 23
Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kantonal- dirigenten selbst.
Art. 24
Stellung
Der Kantonalvorstand bildet das oberste, leitende und vollziehende Organ des GLKGV. Er vertritt diesen nach aussen und besorgt im Rahmen der Statuten, Reglemente und Protokollbeschlüsse alle mit der Leitung des Vereins zusammenhängenden Geschäfte administrativer und finanzieller Art, insoweit deren Erledigung nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen übertragen ist.
Funktionen der Vorstandsmitglieder
Art. 25
Die Mitglieder des Vorstandes haben hauptsächlich folgende Aufgaben zu erfüllen:
Präsident
a. Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlungen. Er wacht darüber, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane ordnungsgemäss ausgeführt werden und die Statuten und Reglemente beachtet werden. (Er ist Mitglied des Zentralvorstandes der SCV gemäss Statuten SCV).
Vize-Präsident
b. Der Vize-Präsident steht dem Präsidenten zur Seite und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
Aktuar
c. Der Aktuar führt die Korrespondenz sowie die Protokolle der DV, des Vorstandes, der Präsidenten- und Dirigentenkonferenz. Er ist zuständig für die Ablage bedeutender Unterlagen im Landesarchiv.
Kassier
d. Der Kassier besorgt das gesamte Finanzwesen. Insbesondere erstellt er auf Ende des Kalenderjahres die Jahres- und Vermögensrechnung. Er führt über die Vereine und deren Mitgliederzahl ein genaues Verzeichnis und zieht die Jahresbeiträge ein.
Kantonaldirigent
e. Der Kantonaldirigent ist der musikalische Berater des Vorstandes und der Vereine. Der Dirigent beantragt dem Vorstand jedes Jahr die „Fahrtslieder“ und leitet die Gesamtchöre an der Fahrtsfeier. Er ist von Amtes wegen Präsident der Dirigentenkonferenz. In Verbindung mit dem Kantonalvorstand obliegt ihm grundsätzlich die musikalische Vorbereitung, Durchführung und Leitung des Kantonal Gesangfestes, des Kurswesens und weiterer Veranstaltungen
Medienbebeauftragter
f. Der Medienbeauftragter sorgt für regelmässige und geeignete Berichterstattung in der auftragter Tages- und Fachpresse.
weitere Mitglieder
g. Die weiteren Mitglieder unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder. Dabei können sie mit besonderen Aufgaben betraut werden.
c. Präsidentenkonferenz
Art. 26
Stellung
a. Die Präsidentenkonferenz erfüllt die Aufgaben einer beratenden Instanz. Sie dient zur Vorbesprechung wichtiger Geschäfte der DV und zur Orientierung über Angelegenheiten des GLKGV.
Bestand
b. Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Kantonalvorstandes und den Vereinspräsidenten oder deren Stellvertreter.
Einberufung
c. Die Präsidenten-/Dirigentenkonferenz wird bei Bedarf durch den Kantonalvorstand einberufen.
Teilnahmepflicht
d. Die Vereinspräsidenten oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, an der Präsidentenkonferenz teilzunehmen.
d. Dirigentenkonferenz
Art. 27
Stellung
a. Die Dirigentenkonferenz erfüllt die Funktion einer beratenden Instanz und der Vorbesprechung bedeutender musikalischer Angelegenheiten.
Bestand
b. Die Dirigentenkonferenz besteht aus dem Kantonaldirigenten und den Dirigenten der einzelnen Vereine.
Einberufung
c. Die Dirigenten-/Präsidentenkonferenz wird nach Bedarf durch den Kantonalvorstand einberufen.
Teilnahmepflicht
d. Die Dirigenten sind verpflichtet, an der Dirigentenkonferenz teilzunehmen.
e. Die Rechnungsrevisoren
Art. 28
Die zwei von der DV gewählten Rechnungsrevisoren haben alljährlich das gesamte Rechnungswesen des GLKGV zu prüfen und über den Befund der ordentlichen DV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
IV. Fahrtsfeier und Gesangfeste
Art. 29
Fahrtsfeier
Die Mitglieder des GLKGV sind, altem Brauche gemäss, verpflichtet, alljährlich unter Anführung der Kantonalfahne mit dem Vortrag der „Fahrtslieder“ an der Näfelser Fahrtsfeier teilzunehmen.
Kompetenzen
Der Kantonalvorstand bestimmt den „Fahrtsverein“ und die „Fahrtslieder“. Er ordnet auch die zur Einübung der Lieder notwendigen Vorproben an.
Spez. Weisungen
Der Kantonalvorstand erlässt für den „Fahrtsdienst“ spezielle Weisungen.
Art. 30
Kantonal Gesangfeste
Kantonal Gesangfeste werden ordentlicherweise alle sechs Jahre durchgeführt.
Zuständigkeit
Für die Beschlussfassung über Durchführung, Jahr und Ort des Festes ist die DV zuständig.
Organisation
Die Organisation des Festes kann einem oder mehreren Vereinen des GLKGV übertragen werden.
Schweizerischer Gesangsfest
Bei der Festsetzung des Kantonal Gesangfestes ist auf den Fest-Turnus der Schweiz. Chorvereinigung gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 31
Festreglement
Die Genehmigung des Festreglementes steht der DV zu. Sie kann diese Kompetenz auch dem Kantonalvorstand übertragen.
Festvertrag
Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen dem Kantonalvorstand und dem Organisationskomitee des Festortes werden, soweit sie im Festreglement nicht geordnet sind, auf vertraglichem Wege geregelt.
V. Finanzielles
Art. 32
Einnahmen
Die Einnahmen des GLKGV bestehen aus:
a. dem Kantonsbeitrag für die Beteiligung an der Näfelser
Fahrtsfeier
b. den Jahresbeiträgen lt .Art. 7
c. den Zinsen des Vereinsvermögens
d.den besonderen Zuwendungen und Geschenken
e. dem Gewinnanteil der Kantonal Gesangfeste
Art. 33
Ausgaben
Die Ausgaben bestehen aus:
a. den allgemeinen Verwaltungskosten
b. dem Gehalt des Kantonaldirigenten,
Entschädigungen und Verbandsbeiträgen
c. den Kosten für Ehrungen und Auszeichnungen
d. den Beiträgen an Kurse und Veranstaltungen
e. den Kosten für Zeitschriften und Musikliteratur
VI. Formelles
Art. 34
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 35
Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vereinsorgane beträgt vier Jahre.
Art. 36
Abstimmungsmoduns
Als Wahl- und Abstimmungsmodus gilt das offene Handmehr. Es steht der DV das Recht zu, in Einzelfällen die geheime Stimmabgabe zu beschliessen.
Art. 37
Sachfragen
Bei Abstimmungen über Sachfragen entscheidet das relative Mehr. Vorbehalten bleiben Art. 41 + 42
Art. 38
Wahlen
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Wird das absolute Mehr im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist das Wahlverfahren fortzusetzen, bis ein Kandidat die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt hat. Bei jedem Wahlgang scheidet der Bewerber mit der kleinsten Stimmenzahl aus.
Art. 39
Stichentscheid
Ergibt sich im offenen Abstimmungsverfahren über Sachfragen Stimmengleichheit, entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Im geheimen Abstimmungsverfahren über Sachfragen oder bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit der Präsident.
Wahlbüro
Die DV ist auf Antrag des Kantonalvorstandes befugt, ein Wahlbüro zu bestimmen.
Art. 40
Rechtsverbindlichkeit
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vize-Präsident, zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 41
Statutenrevision
Zu einer Revision dieser Statuten ist die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten erforderlich.
Art. 42
Auflösung
Die Auflösung des GLKGV kann nur durch eine Mehrheit von vier Fünfteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Abgeordneten beschlossen werden.
Das vorhandene Vermögen darf bei Auflösung des Vereins seinem Zwecke nicht entfremdet werden. Es wird dem Regierungsrat des Kantons Glarus zur Verwaltung übergeben bis sich ein mit den Zielen des heutigen GLKGV übereinstimmender Kantonalverein bildet.
Art. 43
Inkraftsetzung Die vorstehenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die DV sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 31. März 1962 einschliesslich aller Abänderungen.
So beschlossen an der ordentlichen DV vom 24. Februar 1996 in Rüti.